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FAHRZEUG SCHNELLSUCHE

Allgemeine Geschäfts- und Garantiebedingungen

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Stand: 12/2016


I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 1 0Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

...

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
     
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 1 0 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
     
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu  liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

  7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
     
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.  B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
    Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
     
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
    d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

  6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Stand: 12/2016

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 1 0 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen  Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 1 0 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a)Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

  1. Kfz-Schiedsstellen
    a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 1 3 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
     
  2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.

(Kfz-Reparaturbedingungen - Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Stand: 12/2016


I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.


III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
    Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten  Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.


IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
    2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
    Vorauszahlung zu verlangen.


VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
    beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend..

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

  1. Kfz-Schiedsstellen
    a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz- Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
  2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Vermietbedingungen.

I. Allgemeines

  1. Für mit unseren Kunden (nachfolgend "Mieter" genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.


II. Das Fahrzeug und seine Benutzung

  1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
  2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.
  3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
  4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.
  5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.
  6. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas mit Ausnahme der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Baltische Republiken, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldawien, Rumänien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien gestattet.
  7. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
  8. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:
    a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;
    b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführgebühren;
    c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;
    d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;
    e) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.

    Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch € 100,- verlangen.


III. Versicherung

  1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.
  2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine Insassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.


IV. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
  2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.


V. Reparatur

  1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur - wenn mit Kosten von mehr als € 25,- (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist - zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
  2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen Instandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.


VI. Unfall, Diebstahl, Brand

  1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
  2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.
  4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).
  5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.


VII. Haftung

  1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung.

    Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.

    Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/-in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
  4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.
  5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
  6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.


VIII. Rückgabe des Kfz

  1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
  2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
  3. Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, so hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird in diesem Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Solle in darüber hinausgehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.


IX. Kündigung

  1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.


X. Datenschutzklausel

  1. Der umseitig genannte Vermieter ist verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers. Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
  2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: widerspruch@opelrent.de.


XI. Verschiedenes

  1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
  2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
  3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.
  4. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


XII. Zubehör (auf Anfrage, vorbehaltlich Verfügbarkeit) und Gebühren:

  1. Navigationssystem: 10,00 € / Tag
  2. Fahrrad- / Dachträger: 10,00 € / Tag
  3. Zustellung / Abholung: auf Anfrage und nach Aufwand
  4. 2. Fahrer: 12,00 € / Tag
  5. Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten: einmalig 60,00 €

Bei der Zustellung / Rückgabe werden evtl. Schäden im Beisein des Mieters bzw. eines von ihm Beauftragten protokolliert.

Garantiebedingungen.

§ 1 Inhalt der Garantie

  1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer / Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Baugruppen für die laut Garantievereinbarung vereinbarte Laufzeit umfasst. Aus der Garantie wird Entschädung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Sie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- und Geschäftsfahrten, auch europaweit. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rückstritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer / Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden duch die Garantie nicht ausgeschlossen. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4.
  2. Die CAR-GARANTIE GMBH (nachstehend CG), Gründlinger Str. 12, 79111 Freiburg, ist vom Verkäufer / Garantiegeber ermächtigt, als dessen Vertreter die gesamte Garantieabwicklung mit dem Käufer / Garantienehmer vorzunehmen. Änderungsmitteilungen (z.B. Halterwechsel) und garantiepflichtige Schadenfälle sind der CG anzuzeigen.

 

§ 2 Umfang der Garantie

  1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):

    Motor:
    Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile und Zahnriemen mit Spannrolle.

    Schalt- / Automatikgebriebe:
    Getriebegehäuse sowie alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler.

    Achs- / Verteilergetriebe:
    Getriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile.

    Kraftübertragung:
    Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der Antriebsschlupfregelung: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowei Ladepumpe.

    Lenkung:
    Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen sowei Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen.

    Bremsanlage:
    Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit sowie Drehzahlfühler.

    Kraftstoffanlage:
    Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe sowie Turbolader.

    Elektrische Anlage:
    Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, Zündspule und Steuergerät der Motorelektronik.

    Kühlsystem:
    Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Visco- / Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter.
     
  2. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktiosfähigkeit verlieren.
  3. Die Garantie umfasst nicht:
    a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
    b) Betriebs- und Hilfsstoffe wie z.B. Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Kältemittel, Klimakompressoröl, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, sämtliche Filter und Filtereinsätze sowie Kleinteile.

 

§ 3 Garantieausschlüsse

Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:

  1. durch Unfall, dh.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
  2. durch eine unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung  von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz- / Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
  3. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
  4. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazu gehörigen Übungsfahrten entstehen;
  5. durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z.B. Tuning, V-Max Aufhebung, Gasumbau usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
  6. durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert wurde;
  7. wenn der Käufer / Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist;
  8. die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch den Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;
  9. für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.

 

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer

  1. vor dem Schadenfall:
    a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer / Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke bzw. nach Herstellervorschrift ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung der Hersteller-Kilometervorgabe von bis zu 3.000 km bzw. der Hersteller- Zeitvorgabe von bis zu drei Monaten ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der geannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit- / Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer / Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.
    b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt.
    c) die die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet.
  2. nach dem Schadenfall:
    a) dem Verkäufer / Garantiegeber oder der CG an deren Gesellschaftssitz einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedoch vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich oder per Telefax angezeigt;
    b) die Reparatur beim Verkäufer / Garantiegeber durchführen lässt. Nach Absprache mit CG kann die Reparatur auch bei einer anderen, vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke druchgeführt werden;
    c) der CG etwaige seit Garantiebeginn erfolgte Wartungs- oder Pflegearbeitenauf den nach stehend abgeduckten Wartungs- / Pflegenachweisen mit Rechnungsbelegen des Verkäufer / Garantiegebers oder der ausführenden Werkstatt duch Einsendung der Unterlagen in Kopie nachweist;
    d) einem Beauftragten des Verkäufers / Garantiegebers und / oder der CG jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile gestattet und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilt;
    e) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisung der CG befolgt; wenn es die Umstände gestatten, muss er solche Weisungen vor Reparaturbeginn einholen.

 

§ 5 Kostenerstatung

  1. Dem Käufer / Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
    bis 50.000 km - 100%
    60.000 km - 90%
    70.000 km - 80%
    80.000 km - 70%
    90.000 km - 60%
    100.000 km - 50%
    über 100.000 km - 40%
  2. Überschreiben die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung der Ziffer 1.
  3. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
  4. Nicht erstatt werden:
    a) Kosten für Tests, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden anfallen sowie vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten;
    b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden, z.B. Fracht-, Entsorgungskosten, Abstellgebühren und Entschädigung für entgangene Nutzung; Ziffer 5 bleibt unberührt.
  5. Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität
    Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, werden Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität (z.B. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen-, Übernachtungs- und Telefonkosten) erstattet.

 

§ 6 Schadenregulierung

  1. Die CG übernimmt im garantiepflichtigen Schadenfall für den Verkäufer / Garantiegeber die gesamte Schadenabwicklung mit dem Käufer / Garantienehmer. Der CG ist eine Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnpreise mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, einzureichen.
  2. Wir der Garantiefall nicht beim Verkäufer / Garantiegeber (oder bei einem seiner Partnerbetriebe) repariert, ist der Schaden der CG vor Reparaturbeginn telefonisch zu melden. Hierzu steht ein 24-Stunden-Service wie folgt zur Verfügung:
    Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter Telefon 0761 4548-921, Fax, 0761 4548-185. Zu den übrigen Zeiten sowie sonn- und feiertags unter Telefon 0761 4548-199.

 

§ 7 Anspruchsübergang und Verjährung

  1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Fahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den neuen Halter über.
  2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadeneintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.